K-SVFG § 3., BGBl. I Nr. 55/2008, gültig von 01.01.2008 bis 09.04.2008

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds

§ 3.

(1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung "Künstler-Sozialversicherungsfonds", besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

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