5. Abschnitt
§ 30. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Mit Ablauf des tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit in Kraft.
(4) Es treten mit § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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