K-SVFG § 30. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, BGBl. I Nr. 223/2021, gültig ab 31.12.2021

5. Abschnitt

§ 30. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Mit Ablauf des tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit in Kraft.

(4) Es treten mit § 1,§ 3 Abs. 1,§ 4,§ 16 Abs. 1,§ 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die § 4 und 22a samt Überschrift treten mit in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1,§ 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem , in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit in Kraft.

(10) § 13 Abs. 1 Z 4 und 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. § 13 Abs. 1 Z 4 und Z 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.

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