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K-SVFG § 3. Errichtung, BGBl. I Nr. 15/2015, gültig ab 14.01.2015

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds

§ 3. Errichtung

(1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur sonstigen sozialen Unterstützung von Künstlerinnen/Künstlern wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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