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K-SVFG § 26. Übergangs- und Schlussbestimmungen, BGBl. I Nr. 112/2023, gültig ab 01.01.2024

5. Abschnitt

§ 26. Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum , die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

1. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die

a) einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,

b) das 738. Lebensmonat überschritten haben,

c) auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und

d) bedürftig sind.

2. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.

3. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Z 1 lit. a.

4. Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG pflichtversichert sind.

5. Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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