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K-SVFG § 25b. Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen, BGBl. I Nr. 15/2015, gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2023

4. Abschnitt Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

§ 25b. Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1. Gegenstand der Beihilfen;

2. förderbare Kosten;

3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;

4. Ausmaß und Art der Beihilfen;

5. Verfahren zur Gewährung der Beihilfen

a. Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b. Auszahlungsmodus,

c. Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d. Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;

6. Vertragsmodalitäten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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