K-SVFG § 25a. Zweck der Beihilfen, BGBl. I Nr. 15/2015, gültig ab 14.01.2015

4. Abschnitt Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

§ 25a. Zweck der Beihilfen

Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;

2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;

3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);

4. für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

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