4. Abschnitt Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler
§ 25a. Zweck der Beihilfen
Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:
1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
4. für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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