K-SVFG § 25. Mitwirkung der Abgabenbehörden des
Bundes, BGBl. I Nr. 131/2000, gültig ab 01.01.2001
3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds
§ 25. Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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