K-SVFG § 24. Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, BGBl. I Nr. 131/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2019

3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds

§ 24. Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

(1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.

(2) Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 maßgeblich sind.

(3) Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs. 2 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.

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