3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds
§ 21.
(1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt.
(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeiträge vorzuschreiben.
(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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