K-SVFG § 21. Auszahlung des Beitragszuschusses, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds

§ 21. Auszahlung des Beitragszuschusses

(1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt. Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.

(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aus. Soweit Beiträge zur Pflichtversicherung an andere gesetzliche Sozialversicherungsträger zu leisten sind, hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß § 18 Abs. 4 die entsprechenden Beitragszuschussteile an diese weiterzuleiten. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben.

(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.

(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) bzw. der Gesamteinkünfte (Obergrenze) im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen. Die Kalenderjahre gemäß § 17 Abs. 8 sind einzurechnen.

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