3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds
§ 19.
(1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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