3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds
§ 18.
(1) Der Beitragszuschuss beträgt 12 000 S jährlich.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu leisten hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76901