K-SVFG § 15. Aufsicht, BGBl. I Nr. 55/2008, gültig von 10.04.2008 bis 13.01.2015

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds

§ 15. Aufsicht

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

2. die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und

3. die Gebarung des Fonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur:

1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

2. die Genehmigung des Jahresbudgets;

3. die Feststellung des Jahresabschlusses;

4. die Entlastung des Kuratoriums.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich vorzulegen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

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