2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds
§ 15. Aufsicht
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
2. die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
3. die Gebarung des Fonds.
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur:
1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
2. die Genehmigung des Jahresbudgets;
3. die Feststellung des Jahresabschlusses;
4. die Entlastung des Kuratoriums.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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