2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds
§ 13. Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
1. die Personalien,
2. die Ausbildungsdaten,
3. die Sozialversicherungsdaten,
4. die Daten über die Einkünfte und Einnahmen,
5. die Daten der beruflichen Tätigkeit,
6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz und
7. Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen.
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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