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K-SVFG § 13. Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen, BGBl. I Nr. 112/2023, gültig ab 09.09.2023

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds

§ 13. Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:

1. die Personalien,

2. die Ausbildungsdaten,

3. die Sozialversicherungsdaten,

4. die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,

5. die Daten der beruflichen Tätigkeit,

6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,

7. Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie

8. Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 25c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist,

9. die Bankkontodaten.

(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.

(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.

(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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