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K-SVFG § 11. Künstlerkommission, BGBl. I Nr. 112/2023, gültig ab 01.01.2024

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds

§ 11. Künstlerkommission

(1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.

(2) Jede Kurie besteht aus:

1. einem Vorsitzenden;

2. einem Stellvertreter des Vorsitzenden;

3. fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellt.

(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so kann der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vornehmen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.

(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstatten.

(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 2 Z 3 entsandten Mitglieder und die/der Vorsitzende oder ihr (e)/sein(e) Stellvertreter/in anwesend sind. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den/die Antragsteller/in günstigeren Stimmen ausschlaggebend.

(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.

(9) § 7 Abs. 3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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