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K-SVFG § 10. Geschäftsführer, BGBl. I Nr. 112/2023, gültig ab 01.01.2024

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds

§ 10. Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer des Fonds wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

(4) Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds nach außen.

(5) Der Geschäftsführer hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.

(6) Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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