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K-ROG § 8. Raumordnungsbeirat, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2021

§ 8. Raumordnungsbeirat

(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumordnung ein Raumordnungsbeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) Der Beirat ist von der Landesregierung in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere vor der Aufstellung von überörtlichen Entwicklungsprogrammen, zu hören.

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung ihres Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAA-76900

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