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K-ROG § 7. Raumordnungskataster, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2021

§ 7. Raumordnungskataster

(1) Das Amt der Landesregierung hat einen Raumordnungskataster zu führen. In den Raumordnungskataster sind von Amts wegen die das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes betreffenden raumbedeutsamen Grundlagendaten, Maßnahmen und Planungen aufzunehmen.

(2) Jedermann steht es frei, in den Raumordnungskataster einzusehen und Mitteilungen daraus zu verlangen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht, wenn im öffentlichen Interesse Geheimhaltung geboten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAA-76900

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