§ 6. Wirkung für die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes
(1) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für
a) das Land Kärnten,
b) die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes und
c) die Vertreter der unter lit. a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.
(3) Auf Förderungsmaßnahmen, die von den im Abs. 2 lit. a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs. 1 keine Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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