K-ROG § 5. Wirkung für die Hoheitsverwaltung, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2021

§ 5. Wirkung für die Hoheitsverwaltung

(1) Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden.

(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

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