K-ROG § 3b. Änderung von Entwicklungsprogrammen, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2021

§ 3b. Änderung von Entwicklungsprogrammen

Entwicklungsprogramme sind zu ändern, wenn sich die maßgebliche Rechtslage oder die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen geändert haben. § 3a gilt sinngemäß.

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