Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne § 7. Schlußbestimmungen, LGBl. Nr. 62/1995, gültig ab 01.09.1995

§ 7. Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom , Zl. Verf-84/24/1970, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung), LGBl Nr 134/1970, außer Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Soweit nicht die zeichnerische Darstellung von Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes zur Gänze neu erstellt wird (Abs 5), bleibt die Planzeichenverordnung, LGBl Nr 134/1970, für die zeichnerische Darstellung von Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen weiterhin in Kraft. Dies gilt sinngemäß für Änderungen von Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen, die vom Gemeinderat vor dem beschlossen worden und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam geworden sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung dargestellt werden können.

(4) Für die zeichnerische Darstellung von sonstigen Änderungen von Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen (§ 5) sind die Planzeichen der Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung und erforderlichenfalls ergänzende Planzeichen (§ 3 Abs 4) mit der Maßgabe zu verwenden, daß die jeweils verwendeten Planzeichen in einer Ergänzung zur Legende zu erklären sind.

(5) Wird die zeichnerische Darstellung von Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes zur Gänze neu erstellt, hat dies nach Maßgabe der § 1 bis 6 dieser Verordnung zu erfolgen.

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