Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne § 6. Zeichnerische Darstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, LGBl. Nr. 62/1995, gültig ab 01.09.1995

§ 6. Zeichnerische Darstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

(1) Bei der zeichnerischen Darstellung von Festlegungen im Flächenwidmungsplan mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung dürfen die Planzeichen von jenen in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten nur insofern abweichen, als dies technisch unumgänglich ist.

(2) Wird die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, ist neben den Ausfertigungen der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes nach § 2 nach der Genehmigung durch die Landesregierung zusätzlich ein vollständiger Datensatz der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes im Format der vom Amt der Kärntner Landesregierung definierten Schnittstelle an diese auszufolgen.

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