§ 5a. Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996
Flächen, für die Einzelbewilligungen aufgrund des § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 erteilt worden sind, die nach § 19a Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 in einer gesonderten Anlage den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen sind, sind unter Verwendung des Planzeichens der Anlage 3 und unter Beifügung der fortlaufenden Nummer im Verzeichnis nach § 19a Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 in der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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