Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne § 5a. Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1995, gültig ab 01.09.1995

§ 5a. Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996

Flächen, für die Einzelbewilligungen aufgrund des § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 erteilt worden sind, die nach § 19a Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 in einer gesonderten Anlage den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen sind, sind unter Verwendung des Planzeichens der Anlage 3 und unter Beifügung der fortlaufenden Nummer im Verzeichnis nach § 19a Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 in der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.

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