Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne § 5. Änderung von Festlegungen im Flächenwidmungsplan, LGBl. Nr. 62/1995, gültig ab 01.09.1995

§ 5. Änderung von Festlegungen im Flächenwidmungsplan

(1) Im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes dürfen zur zeichnerischen Darstellung abweichend von den Bestimmungen der § 1 bis 3 genordete Auszüge der Katastermappe im Maßstab 1 : 1.000, 1 : 2.000, 1 : 2.500 oder 1 : 5.000 im Format A4 (297 mm x 210 mm) verwendet werden, in denen die von der Änderung betroffene Fläche unter Verwendung der Planzeichen der Anlage 1, erforderlichenfalls ergänzender Planzeichen (§ 3 Abs 4), derart darzustellen ist, daß die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Zusätzlich sind auf diesen Auszügen der Katastermappe an geeigneter Stelle

a) die Bezeichnung der Gemeinde, der Katastralgemeinde und der von der Änderung betroffenen Grundstücke,

b) die Angabe des Maßstabes der Darstellung,

c) die Angabe der bisherigen und der vom Gemeinderat angestrebten und in der Folge beschlossenen Flächenwidmung,

d) die Angabe des Ausmaßes der von der Änderung betroffenen Fläche,

e) ein Vermerk über die Auflage zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen und

f) ein Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates anzubringen.

(2) Nach Kundmachung des Wirksamwerdens der Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Kärntner Landeszeitung ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes unter fortlaufender Numerierung mit Angabe des Datums, der Zahl und unter Wiedergabe des Spruches des Genehmigungsbescheides der Landesregierung - in den Fällen des § 16 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 mit Angabe des Wortlautes der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Datums der Beschlußfassung des Gemeinderates - sowie des Tages des Wirksamwerdens auf dem Deckblatt (§ 3) oder gegebenenfalls im gesonderten Verzeichnis (§ 4) zu vermerken.

(3) In den Einzelblättern (§ 3) ist tunlichst in der Mitte der von der Änderung betroffenen Fläche die fortlaufende Nummer (Abs 2) des Vermerkes der Änderung einzutragen. § 2 gilt sinngemäß.

(4) Für die Änderung von ersichtlich zu machenden Festlegungen gelten Abs 3 mit der Maßgabe, daß die fortlaufende Nummer an geeigneter Stelle einzutragen ist, und § 4 sinngemäß.

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