§ 4. Verzeichnis der ersichtlich zu machenden Festlegungen
Bei Flächen, die gemäß § 12 Gemeindeplanungsgesetz 1995 in der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen und durch Verordnung oder Bescheid festgelegt worden sind, sind auf dem Deckblatt oder in einem gesonderten Verzeichnis (§ 3 Abs. 1) die Fundstelle und das Datum der jeweiligen Verordnung oder des jeweiligen Bescheides unter fortlaufender Numerierung anzugeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
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UAAAA-76899