Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne § 3. Äußere Form der zeichnerischen Darstellung, LGBl. Nr. 62/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995

§ 3. Äußere Form der zeichnerischen Darstellung

(1) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat aus dem Deckblatt, dem Übersichtsblatt, dem Legendenblatt, den Einzelblättern und gegebenenfalls einem gesonderten Verzeichnis (§ 4 und § 5 Abs 2) in einheitlichem Format zu bestehen.

(2) Das Deckblatt hat zu beinhalten:

a) Die Bezeichnung der Gemeinde;

b) einen Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates;

c) einen Vermerk über die Genehmigung der Landesregierung;

d) einen Vermerk über das Inkrafttreten;

e) die Unterschrift, das Siegel und die fortlaufende Geschäftszahl des Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt worden ist.

(3) Das Übersichtsblatt hat für das gesamte Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab die Gemeindegrenze und die Grenzen der Katastralgemeinden darzustellen und darüberhinaus zu beinhalten:

a) Die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;

b) die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);

c) die Numerierung der Einzelblätter;

d) eine Kennzeichnung der in einem anderen Maßstab als 1 : 5.000 dargestellten Gebiete;

e) die Namen der Katastralgemeinden.

(4) Das Legendenblatt hat die Legende der in der zeichnerischen Darstellung verwendeten Planzeichen sowie die verwendeten Maßstäbe zu beinhalten. Werden im Flächenwidmungsplan Festlegungen getroffen oder sind Festlegungen ersichtlich zu machen, für die in den Anlagen 1 und 2 keine Planzeichen vorgesehen sind, dürfen ergänzende Planzeichen verwendet werden, wenn diese im Legendenblatt mit ausreichender Klarheit beschrieben sind.

(5) Die Einzelblätter haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweilige Bezeichnung nach dem Übersichtsblatt (Abs 3 lit c) und - soweit nicht bereits in der Plangrundlage enthalten - Ortschafts-, Vulgarnamen sowie althergebrachte Flur- und Feldbezeichnungen zu beinhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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