Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne § 2. Zeichnerische Darstellung, LGBl. Nr. 62/1995, gültig ab 01.09.1995

§ 2. Zeichnerische Darstellung

(1) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat auf reißfesten, ausreichend lichtechten Lichtpausen oder Plandrucken der Plangrundlage zu erfolgen.

(2) Die Eintragung der Planzeichen (Abs 3) ist ausreichend lichtecht, etwa mit Druck, Tusche oder Aquarellfarbe, derart durchzuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren abgeändert werden kann und die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Zur Darstellung der vom Gemeinderat zu treffenden Festlegungen sind die Planzeichen der Anlage 1, zur Darstellung der im Flächenwidmungsplan nach § 12 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich zu machenden Festlegungen die Planzeichen der Anlage 2 zu verwenden.

(4) Nach Durchführung der Eintragungen ist die zeichnerische Darstellung mit einem dauerhaften Oberflächenschutz (zB durchsichtige Folie) zu versehen.

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