Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne § 1. Plangrundlage, LGBl. Nr. 62/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995

§ 1. Plangrundlage

(1) Als Plangrundlage für die zeichnerische Darstellung der im Flächenwidmungsplan festzulegenden und ersichtlich zu machenden Flächen sind genordete Verkleinerungen der Katastermappe im Maßstab 1 : 5.000 zu verwenden. Die Gemeindegrenze sowie die Grenzen der Katastralgemeinden sind ersichtlich zu machen.

(2) Die Plangrundlage setzt sich aus den für die Darstellung des Gemeindegebietes erforderlichen Einzelblättern im Ausmaß 50 x 50 cm zusammen. Der Blattschnitt hat der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu entsprechen.

(3) Flächen mit ausgeprägter Differenzierung von Festlegungen auf engem Raum können auch im Maßstab 1 : 2.000 oder 1 : 2.500 dargestellt werden, ohne daß sich für das Ausmaß der Einzelblätter Änderungen ergeben. Derartige Bereiche sind in der Plangrundlage 1:5.000 lediglich kenntlich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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