§ 2. Verpflichtung zur Anbringung
Der Bauleiter und derjenige, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, sind verpflichtet, die Ausführungsplakette an der Baustelle an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar anzubringen. Die Plakette darf vor der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) nicht angebracht werden (§ 32 Abs. 2 K-BO 1996).
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