§ 1. Gestalt und Form
(1) Die Ausführungsplakette hat als schriftliche Bestätigung über die erteilte Baubewilligung die aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die Ausführungsplakette ist in oranger Farbgebung mit schwarzer beständiger Schrift zumindest in der Größe des Formates A4 zu gestalten.
(2) Die Ausführungsplakette ist von der Behörde, die die Baubewilligung erteilt, demjenigen, dem die Baubewilligung erteilt wird, zugleich mit der Zustellung der Baubewilligung in einer witterungsbeständigen durchsichtigen Hülle, sofern nicht das Material der Ausführungsplakette und die darauf angebrachte Schrift selbst witterungsbeständig sind, zu übermitteln.
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