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K-OBG § 4. Verunstaltungsverbot, LGBl.Nr. 107/2012, gültig von 05.07.1990 bis 30.11.2012

2. Abschnitt Ortsbildpflege

§ 4. Verunstaltungsverbot

(1) Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:

a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;

b) die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;

c) das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen (§ 6).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b gelten für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur insoweit, als nicht Maßnahmen nach § 39 der Kärntner Bauordnung über die Instandsetzung anzuordnen sind.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 lit. c sind ausgenommen:

a) die amtlichen und die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;

b) ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirchtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden oder über die dem Veranstalter ein Verfügungsrecht zusteht, angebracht werden, längstens bis zu einem Zeitraum von einer Woche nach dem angekündigten Ereignis;

c) die Werbung in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen;

d) Werbungen und Dankadressen für Wahlen des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den Allgemeinen Vertretungskörpern und satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlich beruflichen Vertretungen oder für Volksabstimmungen jeweils im Zeitraum von sechs Wochen vor bis drei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung;

e) Ankündigungen auf nichtortsfesten Plakatständern, soweit ihre Aufstellung nicht durch Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 verboten ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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