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K-OBG § 3. Geltungsbereich, LGBl.Nr. 11/2014, gültig von 05.07.1990 bis 31.03.2014

1. Abschnitt Allgemeines

§ 3. Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der § 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes) gehören (Ortsbereich).

(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.

(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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