zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-OBG § 3. Geltungsbereich, LGBl.Nr. 11/2014, gültig von 05.07.1990 bis 31.03.2014

1. Abschnitt Allgemeines

§ 3. Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der § 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes) gehören (Ortsbereich).

(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.

(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76897