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K-OBG § 1. Schutzaufgaben der Gemeinden, LGBl.Nr. 11/2014, gültig von 05.07.1990 bis 31.03.2014

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Schutzaufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä., die zwar außerhalb des Ortsbereiches (§ 3 Abs. 1) liegen, aber ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben.

(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Grundsätze gelten für die Gemeinden auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten.

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