K-OBG § 13. Behörden, LGBl.Nr. 11/2014, gültig ab 01.04.2014
4. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 13. Behörden
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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