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K-OBG § 11. Ortsbildpflegekommission, LGBl.Nr. 11/2014, gültig von 05.07.1990 bis 31.03.2014

3. Abschnitt Organisation

§ 11. Ortsbildpflegekommission

(1) Zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz ist die Ortsbildpflegekommission jedenfalls zu hören.

(2) Zu Mitgliedern der Ortsbildpflegekommission dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Ortsbildpflege verfügen.

(3) Die Ortsbildpflegekommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie aus einem ständigen Mitglied und nichtständigen Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der bei der Bezirkshauptmannschaft verwendeten Bediensteten des höheren Baudienstes, die Absolventen der Studienrichtung Architektur sind - ist dies unmöglich, aus dem Kreis der beim Amt der Landesregierung verwendeten Bediensteten, die diese Voraussetzungen erfüllen -, auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Das ständige Mitglied ist von der Landesregierung aus dem Kreis der Absolventen der Studienrichtung Architektur auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat aus dem Kreis der Personen, die mit den Fragen der Ortsbildpflege in dieser Gemeinde besonders vertraut sind, auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates ein nichtständiges Mitglied der Ortsbildpflegekommission zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; dies gilt für den Vorsitzenden mit der Maßgabe, daß es aus dem Kreis der beim Amt der Landesregierung verwendeten Bediensteten zu bestellen ist. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(5) Die Mitglieder der Ortsbildpflegekommission, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, haben dem Vorsitzenden strengste Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für die Städte Klagenfurt und Villach mit der Maßgabe, daß die Bestellung der Mitglieder der Ortsbildpflegekommission durch den Gemeinderat zu erfolgen hat und an die Stelle der bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Landesregierung verwendeten Bediensteten die bei der Stadt verwendeten Bediensteten zu treten haben. Die Bestellung hat auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu erfolgen.

(7) Die Mitgliedschaft in der Ortsbildpflegekommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Ortsbildpflegekommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern daher keine Vergütung. Die Landesregierung hat jedoch durch Verordnung für die Mitglieder, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, ein der Bedeutung dieses Amtes entsprechendes Sitzungsgeld festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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