2. Abschnitt Ortsbildpflege
§ 10. Beseitigung
(1) Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c angebrachten Plakate, die im Widerspruch zur Verordnung nach § 5 Abs. 3 aufgestellten nicht ortsfesten Plakatständer oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 durchgeführte Maßnahmen sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat, Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.
(2) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 1 sind vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folgen des Verfalls hingewiesen wurde, bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 – ausgenommen letzter Satz – und des Abs. 2 gelten sinngemäß für das abweichend von einer Anzeige oder vor ihrer Wirksamkeit erfolgte Lagern von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 lit. b, das Anbringen von Transparenten nach § 5 Abs. 1 lit. d, das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten nach § 5 Abs. 1 lit. f sowie für das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern nach § 7a.
(4) Wurden Maßnahmen, die nicht im Abs. 1 bis 3 angeführt sind und die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten, bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von der Bewilligung, der Anzeige oder einer Bedingung nach § 9 Abs. 6 ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Anordnungen nach § 9 Abs. 7 nicht eingehalten werden. Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung, einer Anzeige oder vor Wirksamkeit einer Anzeige durchgeführt wurden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen in erster Linie demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
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