7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlage 2 (zu § 12)
Interne Entwurfskontrolle iSd Richtlinie 2009/125/EG
1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass eine Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme iSd RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Feuerungsanlage oder mehrere Feuerungsanlagen ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.
Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:
a) eine allgemeine Beschreibung der Feuerungsanlage und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;
b) die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung der Feuerungsanlage gestützt hat;
c) das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
d) die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
e) eine Liste der in § 3 Z 27 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach § 3 Z 27 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;
f) die Angaben nach Anhang I Teil 2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Feuerungsanlage und
g) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.
3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass die Feuerungsanlage den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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