K-HeizG Anlage 4 Artikel II (LGBl Nr 21/2018), LGBl.Nr. 57/2022, gültig ab 28.06.2022

7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anlage 4 Artikel II (LGBl Nr 21/2018)

(1) Es treten in Kraft:

1. § 20a in der Fassung des Art. I Z 38 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 21 Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z 41 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 21 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 in der Fassung des Art. I Z 42 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 23a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 49 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018 und § 29 Abs. 1 Z 29a in der Fassung des Art I Z 60 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018 am ;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, die bereits vor dem in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem nach den landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am in Betrieb genommen wurde, hat die Registrierung nach § 20a, in der Fassung des Art. I, bis vorzunehmen. § 20a Abs. 1, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für diese mittelgroßen Feuerungsanlagen.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage in Kraft gesetzt werden.

(LGBl Nr 53/2020)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

– Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom , S 75;

– Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom , S 1.

(LGBl Nr 57/2022)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:

– Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom , S 1.

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