K-HeizG § 6. Verweigerung der Ausstellungdes Prüfberichtes, LGBl.Nr. 1/2014, gültig ab 01.03.2014

2. Abschnitt Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen

§ 6. Verweigerung der Ausstellungdes Prüfberichtes

Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.

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