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K-HeizG § 3. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 21/2018, gültig von 01.03.2014 bis 28.02.2018

1. Abschnitt Allgemeines

§ 3. Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1. Abgas ist in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger und/oder gasförmiger Brennstoffe entstehendes, gasförmiges Verbrennungsprodukt einschließlich der in ihm schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile und eines allfälligen Luftüberschusses.

2. Abgasverlust ist jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird.

3. Allgemeine Ökodesign-Anforderung ist eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer Feuerungsanlage ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft.

4. Andere wichtige Ressourcen sind Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die die betreffende Feuerungsanlage bei Normalbetrieb verbraucht.

5. Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (zB Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.

6. Bauteile und Baugruppen sind Teile, die zum Einbau in Feuerungsanlagen bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.

7. Benannte Stelle ist eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen.

8. Bestimmungsgemäßer Betrieb der Heizungsanlage ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für die Heizungsanlage vorgesehen ist.

9. Bestimmungsgemäßer Betrieb der Feuerungsanlage ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehen ist.

10. Bevollmächtigter ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen.

11. Biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen, Bäume, Sträucher etc) gewonnen werden (zB Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets, Rinde, Stroh, Produkte aus Ölsaaten usw).

12. Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung.

13. Boschzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).

14. Brennstoffwärmeleistung ist die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge.

15. Brennwertgeräte sind Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme.

16. CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.

17. Das ökologische Profil ist die Beschreibung – gemäß der für die Feuerungsanlage einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der der Feuerungsanlage während ihres Lebenszyklus zurechenbaren, für ihre Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.

18. Datenblatt ist eine einheitliche Aufstellung von Angaben über eine Feuerungsanlage.

19. Energetische Verwertung ist die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme.

20. Feste fossile Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden. Dazu zählen:

a) alle Arten von Braunkohle,

b) alle Arten von Steinkohle,

c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

d) Torf.

21. Feuerstätte ist eine wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen.

22. Feuerungsanlage ist eine Feuerstätte, in der zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen.

23. Flüssige fossile Brennstoffe sind flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden.

24. Gasförmige fossile Brennstoffe sind Erdgas und Flüssiggas.

25. Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.

26. Händler ist ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Feuerungsanlagen an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt.

27. Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.

28. Heizungsanlage ist die Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem).

29. Heizwert (Hi) ist die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden.

30. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die Feuerungsanlagen herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller oder keinen Importeur iSd Z 31, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die Feuerungsanlagen in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt.

31. Importeur ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine aus einem Drittstaat stammende Feuerungsanlage in der Europäischen Union in Verkehr bringt.

32. Inverkehrbringen ist

a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Feuerungsanlage oder eines wesentlichen Bauteiles einer Kleinfeuerungsanlage zum Zweck des Anschlusses,

b) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Feuerungsanlage oder eines wesentlichen Bauteiles einer Feuerungsanlage für den Eigengebrauch.

Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Feuerungsanlagen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Feuerungsanlagen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber.

33. Kleinfeuerungsanlagen sind technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasanlage abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerungsanlage notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerungsanlage; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasanlage und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerungsanlage.

34. Lebenszyklus ist die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen einer Feuerungsanlage von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung.

35. Lieferant ist der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Europäischen Union oder der Importeur, der die Feuerungsanlage in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die Feuerungsanlagen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

36. Luftschadstoffe sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase, Geruchsstoffe oder Aerosole bewirken.

37. Materialien sind alle Materialien, die während des Lebenszyklus einer Feuerungsanlage verwendet werden.

38. Mittelbare Auswirkungen sind Auswirkungen von Feuerungsanlagen, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen.

39. Nennlast ist der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung.

40. Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).

41. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas, Pflanzenöle, Stroh).

42. NMHC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan.

43. NOx-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).

44. OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.

45. Ökodesign-Anforderung ist eine Anforderung an eine Feuerungsanlage oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Feuerungsanlage Auskunft zu geben.

46. Produktgestaltung ist die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an eine Feuerungsanlage in deren technischer Beschreibung.

47. Raumheizgerät ist eine Einzelfeuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde).

48. Recycling ist die industrielle oder gewerbliche Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung.

49. Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).

50. Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.

51. SO2-Emission ist die Emission von Schwefeldioxid.

52. Spezifische Ökodesign-Anforderung ist eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt einer Feuerungsanlage wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung.

53. Standardisierte biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle).

54. Staub-Emission ist die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden.

55. Teillast ist der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.

56. Umweltaspekt ist ein Bestandteil oder eine Funktion einer Feuerungsanlage, die während des Lebenszyklus der Feuerungsanlage mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann.

57. Umweltauswirkung ist eine einer Feuerungsanlage während ihres Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt.

58. Umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Gestaltung der Feuerungsanlage mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit der Feuerungsanlage während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern.

59. Umweltverträglichkeit einer Feuerungsanlage ist das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte der Feuerungsanlage.

60. Unbefugte Verwendung des Etiketts ist die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in der Richtlinie 2010/30/EG oder einem delegierten Rechtsakt vorgesehen ist.

61. Unmittelbare Auswirkungen sind Auswirkungen von Feuerungsanlagen, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen.

62. Verbesserung der Umweltverträglichkeit ist der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit einer Feuerungsanlage, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

63. Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.

64. Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf.

65. Warmwasserbereiter ist eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer).

66. Wesentlicher Bauteil einer Heizungsanlage ist der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner.

67. Wiederverwendung ist eine Maßnahme, durch die eine Feuerungsanlage, die das Ende ihrer Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den sie ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung einer Feuerungsanlage, die bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung einer Feuerungsanlage nach ihrer Aufarbeitung.

68. Wirkungsgrad in % ist das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie.

69. Zentralheizgerät ist eine Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung.

70. Zusätzliche Angaben sind weitere Angaben über die Leistung und Merkmale einer Feuerungsanlage, die sich auf deren Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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