K-HeizG § 32. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen, LGBl.Nr. 21/2018, gültig ab 01.03.2018

7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1)Dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.

(3)Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(4)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen nach Abs. 1 nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seiner Durchführungsverordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(5)Die nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Prüforgane iSd § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllen.

(6)Lagerbestände an Kleinfeuerungsanlagen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen bis 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil der Kleinfeuerungsanlage vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.

(7)Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. bis 5. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen worden ist. Auf Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die ab dem bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, sind der 2. und 3. Abschnitt des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seine Durchführungsverordnungen anzuwenden.

(8)Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

- Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom , 17, in der Fassung der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom zur Änderung mehrerer Richtlinien, ABl. Nr. L 220 vom , 1

- Richtlinie des Rates 93/76/EWG vom zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom , 28

- Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom , 13

- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom , 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom ,18 und ABl. Nr. L 93 vom , 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom , ABl. Nr. L 320 vom , 3

- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom , 44

- Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom , 77

- Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 191 vom , 64

- Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom ,

- Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom , 10

- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom , 1

- Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom , 36

- Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom , 1

(9)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom , 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 217 vom , 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom , ABl. Nr. L 363 vom , 81, unterzogen.

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