K-HeizG § 30. Anerkennung gleichwertiger Normen, LGBl.Nr. 1/2014, gültig ab 01.03.2014

7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30. Anerkennung gleichwertiger Normen

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.

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