7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28. Datenverarbeitung
Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach § 24 im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene Daten
a) in anonymisierter Form verarbeiten müssen,
b) der Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen,
wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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