K-HeizG § 22. Überprüfung von Heizungsanlagen, LGBl.Nr. 21/2018, gültig von 01.03.2014 bis 28.02.2018

6. Abschnitt Errichtung, Ausstattung, Registrierung und Betrieb von Heizungsanlagen

§ 22. Überprüfung von Heizungsanlagen

(1)Die Eigentümer von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

(2)Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Eigentümer verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.

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