6. Abschnitt Errichtung, Ausstattung, Registrierung und Betrieb von Heizungsanlagen
§ 21. Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
(1) Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1, rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:
a) die zulässigen Arten von Brennstoffen; das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe; das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht bestimmten Heizungsanlagen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege von Brennstoffen von demjenigen, der diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen;
b) die Errichtung, die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für Abgasverluste und die Methode der Ermittlung des Abgasverlustes und der Emissionswerte; für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind;
c) die Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, der Prüfintervalle, des Prüfumfangs, der anzuwendenden Prüfmethoden und des Inhalts des Prüfberichts.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c sind jedenfalls folgende Überprüfungen vorzusehen:
a) einfache Überprüfungen nach der Inbetriebnahme und wiederkehrende einfache Überprüfungen in Form von vereinfachten Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik;
b) umfassende Überprüfungen:
1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
– Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
– Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
– Blockheizkraftwerke;
2. alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
3. alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.
(3)In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung nach Abs. 2 lit. b durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Abs. 2 lit. a nicht erforderlich. Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind.
(4)Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Prüfung der Kesseldimensionierung und des Wirkungsgrades braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrades bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5)Die Daten der Prüfberichte von Überprüfungen iSd Abs. 4 in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU sind von den Prüforganen nach § 24
a) zu verarbeiten, und
b) der Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Dritten zu übermitteln.
Die Landesregierung darf diese Daten zur Überprüfung verwenden. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Abs. 4 einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Die Vorgaben nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.
(6) Die Landesregierung kann das für die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c zu leistende Entgelt durch Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung aus Gründen des Konsumentenschutzes erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Entgelts ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen.
(7) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Eigentümer und Nutzer von Gebäuden in geeigneter Weise über die Prüfberichte von Heizungsanlagen, ihren Zweck und ihre Ziele informiert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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