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K-HeizG § 20. 6. AbschnittErrichtung, Ausstattung und Betrieb von Heizungsanlagen§ 20Meldepflicht, LGBl.Nr. 21/2018, gültig von 01.03.2014 bis 28.02.2018

6. Abschnitt Errichtung, Ausstattung, Registrierung und Betrieb von Heizungsanlagen

§ 20. 6. AbschnittErrichtung, Ausstattung und Betrieb von Heizungsanlagen§ 20Meldepflicht

Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten iSd § 23 Abs. 5) unverzüglich dem Rauchfangkehrer anzuzeigen, der vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) mit der Sichtprüfung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, beauftragt wird. Ebenso sind die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, die nicht an eine Abgasanlage angeschlossen ist, oder von wesentlichen Teilen davon vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) unverzüglich einem zur Sichtprüfung befugten Rauchfangkehrer anzuzeigen. In beiden Fällen hat gleichzeitig eine Anzeige an den Bürgermeister zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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